EÜR und Bilanz: Was Sie über die Gewinnermittlung wissen sollten

Wenn Sie ein Unternehmen führen oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müssen Sie regelmäßig Ihren Gewinn ermitteln und versteuern. Dabei gibt es verschiedene Methoden, wie Sie Ihren Gewinn berechnen können. Die beiden gängigsten sind die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Bilanzierung. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was diese beiden Begriffe bedeuten, wie sie sich unterscheiden und wann Sie sie anwenden müssen oder können.

Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die auf dem Zufluss- und Abflussprinzip basiert. Das bedeutet, dass Sie nur die tatsächlichen Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in einem bestimmten Zeitraum erfassen und gegenüberstellen. Die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben stellt Ihren Gewinn oder Verlust dar. Die EÜR ist in § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Die EÜR hat den Vorteil, dass sie relativ einfach und schnell zu erstellen ist. Sie benötigen keine doppelte Buchführung oder eine Inventur. Sie müssen auch keine Vermögenswerte oder Schulden in Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Allerdings gibt Ihnen die EÜR auch keinen genauen Überblick über Ihre Vermögenslage oder Ihre Liquidität.

Was ist die Bilanzierung?

Die Bilanzierung ist eine komplexere Form der Gewinnermittlung, die auf dem Betriebsvermögensvergleich basiert. Das bedeutet, dass Sie den Wert Ihres Betriebsvermögens am Anfang und am Ende eines bestimmten Zeitraums ermitteln und vergleichen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen stellt Ihren Gewinn oder Verlust dar. Die Bilanzierung ist in § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Die Bilanzierung hat den Vorteil, dass sie Ihnen einen detaillierten Überblick über Ihre Vermögenslage, Ihre Schulden und Ihre Liquidität gibt. Sie können auch stille Reserven bilden oder auflösen, um Ihren Gewinn zu steuern. Allerdings erfordert die Bilanzierung eine doppelte Buchführung, eine Inventur und eine Abschreibung Ihrer Anlagegüter. Sie müssen auch verschiedene Rechnungsabgrenzungen, Rückstellungen und Bewertungsregeln beachten.

Wie unterscheiden sich die EÜR und die Bilanzierung?
Die EÜR und die Bilanzierung unterscheiden sich vor allem in der Art und Weise, wie sie den Gewinn ermitteln. Die EÜR orientiert sich an den tatsächlichen Zahlungsströmen, während die Bilanzierung sich an dem Wert des Betriebsvermögens orientiert. Dies führt zu verschiedenen Konsequenzen für die Erfassung von Geschäftsvorfällen.

Einige Beispiele für die Unterschiede sind:

  • Rechnungen: Bei der EÜR werden Rechnungen erst erfasst, wenn sie bezahlt werden oder bezahlt werden müssen. Bei der Bilanzierung werden Rechnungen erfasst, wenn sie gestellt werden oder gestellt werden müssen.
  • Anlagegüter: Bei der EÜR werden Anlagegüter sofort als Ausgabe abgezogen, wenn sie bezahlt werden. Bei der Bilanzierung werden Anlagegüter als Vermögenswert aktiviert und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
  • Darlehen: Bei der EÜR werden Darlehen erst erfasst, wenn sie zurückgezahlt werden oder zurückgezahlt werden müssen. Bei der Bilanzierung werden Darlehen als Verbindlichkeit passiviert und über ihre Laufzeit verzinst.
  • Rückstellungen: Bei der EÜR können keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Bei der Bilanzierung können Rückstellungen für drohende Verluste oder ungewisse Verpflichtungen gebildet werden.

Wann müssen oder können Sie die EÜR oder die Bilanzierung anwenden?

Ob Sie die EÜR oder die Bilanzierung anwenden müssen oder können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel Ihrer Rechtsform, Ihrem Umsatz, Ihrem Gewinn oder Ihrer Wahl.

Grundsätzlich gilt:

  • Wenn Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen Sie auch eine Bilanz erstellen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind oder wenn Sie eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) führen.
  • Falls keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung besteht, dürfen Sie die EÜR anwenden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ein Kleingewerbetreibender oder ein Freiberufler sind.
  • Wenn Sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, aber freiwillig eine Bilanz erstellen wollen, können Sie dies tun. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Vermögenslage besser darstellen wollen oder wenn Sie von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten profitieren wollen.

Allerdings gibt es auch einige Grenzen und Ausnahmen, die Sie beachten müssen:

  • Ihr Umsatz beträgt in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 600.000 Euro oder Ihr Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 60.000 Euro, dann sind sie zur doppelten Buchführung verpflichtet.
  • Sobald Ihr Umsatz hat im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 Euro und Ihr Gewinn nicht mehr als 60.000 Euro betragen, dann können Sie von der doppelten Buchführung bzw. der Bilanzierung befreit werden.
  • Wenn Sie eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG oder KG) führen, können Sie die EÜR nur anwenden, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind und keine von ihnen zur doppelten Buchführung verpflichtet ist.

Fazit

Die EÜR und die Bilanzierung sind zwei verschiedene Methoden der Gewinnermittlung, die jeweils Vor- und Nachteile haben. Die EÜR ist einfacher und schneller zu erstellen, gibt aber keinen genauen Überblick über die Vermögenslage. Die Bilanzierung ist komplexer und aufwändiger zu erstellen, gibt aber einen detaillierten Überblick über die Vermögenslage und bietet mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Ob Sie die EÜR oder die Bilanzierung anwenden müssen oder können, hängt von Ihrer Rechtsform, Ihrem Umsatz, Ihrem Gewinn und Ihrer Wahl ab. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Blogbeitrag geholfen hat, mehr über das Thema EÜR und Bilanz zu erfahren und dass Sie die für Ihr Unternehmen passende Methode wählen.

EÜR und Bilanz

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